Landessozialgericht Hessen stärkt Selbstbestimmung
Verfasst von Heike am 19. Dezember 2007
Bei der Organisation der Pflege hat das Auswahlrecht des Pflegebedürftigen auch bei Pflegedefiziten Vorrang. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Hessen. Geklagt hatte die AOK, die wegen gutachterlich festgestellter Pflegedefiziten die Zahlung von Pflegesachleistungen verweigerte. Der Pflegebedürftige hatte einen Frührentner mit seiner Pflege beauftragt. Die AOK sah den Pfleger als nicht ausreichend qualifiziert an, um die Pflege in “geeigneter Weise” sicherzustellen. Das LSG ließ diesen generellen Rückschluss wegen vereinzelt aufgetretener Mängel als Begründung für eine automatische Ablehnung der selbst organisierten Pflege nicht zu. Der Wunsch des Pflegebedürftigen, seine Pflege mit einer Vertrauensperson selbst zu organisieren sei vorrangig. (AZ: L8P 10/05)

