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Weblog-Archiv für 2. Januar 2008

Achtung – Kostenfalle Krankentransport

Verfasst von Heike am 2. Januar 2008

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Krankentransportkosten nur von der Kasse übernommen werden müssen, wenn es auch tatsächlich zum Transport gekommen ist.

Eine pflegebedürftige Ehefrau (Stufe 2) rief nach dem Dturz ihres ebenfalls pflegebedürftigen Mannes (Stufe 3) zuerst nach einem nächtlichen Sturz und dann nach einem Sturz am darauffolgenden Tag, die Feuerwehr, um sich beim Aufrichten des Gestürzten helfen zu lassen.
Beide Male lehnte der Ehemann den Transport ins Krankenhaus ab. Die Stadt berechnete 282,84 € für die Einsätze, die die Krankenkasse mit der Begründung, es habe sich um eine Fehlfahrt gehandelt, nicht erstattete.

Während der Versicherte als Kläger vor dem Sozialgericht noch Recht erhielt und die Kasse zur Zahlung verurteilt wurde, entschied das BSG entgegengesetzt.

Nach der Sicht der Karlsruher Richter setzt eine Kostenübernahme bei Krankentransporten auch die Mitfahrt des Versicherten (§ 60 Sozialgesetzbuch V) voraus. Nur so könne eine Leistung der Krankenversicherung überhaupt ermöglicht werden, wobei der Krankentransport dann eine notwendige Nebenleistung sei.
Da der Kläger aber den Rettungstransport nicht genutzt habe, könne er auch nicht die Kostenerstattung von der Kasse verlangen.
(Urteil des BSG vom 02.11.2007, AZ: B 1 KR 4/07 R)

Tipp: Sollten Sie in die Verlegenheit kommen, einen Rettungsdienst zu benötigen und will dieser Sie zu diagnostischen Abklärung ins Krankenhaus bringen, fahren Sie in jedem Fall mit! Ansonsten laufen Sie Gefahr, auf den Kosten für den Einsatz des Rettungsdienstes sitzen zu bleiben.
Es spielt übrigens keine Rolle, wenn Sie dann im Krankenhaus nur ambulant behandelt und direkt wieder nach Hause entlassen werden.

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