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Wohnraumanpassung kann steuerlich berücksichtigt werden

Verfasst von Heike am 9. Januar 2008

Umbaumaßnahmen der eigenen Wohnung zur Anpassung an eine Behinderung können als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
Allerdings muss genau geprüft werden, ob und inwieweit ein Ansatz möglich ist. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil entschieden.

Anerkannt werden demnach:

  • Umbau des Badezimmers
    Ein behindertengerechtes Badezimmer kann zwar nicht nur von Behinderten genutzt werden, steht die Behinderung bei den Umbaumaßnahmen aber wesentlich im Vordergrund, können die Kosten auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
  • Nachträglicher Einbau von Rollstuhlrampen
    Besteht kein Gegenwert der Trittflächen von Rollstuhlrampen für andere Bewohner, weil diese nur eingeschränkt nutzbar sind, z. B. bei speziellen Anfertigungen, sind auch die Rampen absetzbar.
  • Türverbreiterungen in Altbauten
    Der Bundesgerichtshof erkennt Türverbreiterungen grundsätzlich nicht an, wenn es sich um einen Neubau handelt. Bei nachträglichen Türverbreiterungen ist das jedoch anders, da die Türverbreiterungen ausschließlich behinderungsbedingt erfolgen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 27.11.2007, AZ: 2 K 1017/06

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