Nutzen Sie die Verhinderungspflege auch stundenweise
Verfasst von Heike am 14. Januar 2008
Denken auch Sie, Verhinderungspflege sei nur tageweise möglich?
Wenn Sie, als Pflegeperson aber zu einer Feier möchten, einen Arzt aufsuchen müssen oder eine Besorgung machen wollen, sind Sie von der Pflege verhindert. Das sind demnach alles mögliche Verhinderungsgründe. Und die Verhinderungsgründe ob kurzfristig oder stundenweise, lassen sich beliebig erweitern.
Und es ist eine Tatsache, dass die Verhinderungsgründe in § 39 SGB XI nicht näher beschrieben sind. Pflegepersonen können also aus jedem Grund an der Pflege verhindert sein. Und in allen Fällen besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege gegen die Pflegekasse.
Verhinderungspflege kann also auch stundenweise und kurzfristig eingesetzt werden. Es erfolgt lediglich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.432 € pro Jahr.
Für Tage, an denen die Verhinderungspflege nicht mindestens für 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr.
Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich zudem nicht gekürzt. Es gilt nur die 1.432-€-Grenze!
Nutzen Sie also diese zusätzliche Entlastungsmöglichkeit. Denn für die Sicherstellung der Pflege während Ihres Urlaubs, haben Sie ja noch den Anspruch auf 28 Tage Kurzzeitpflege.

