Das Personengebundene Pflegebudget
Verfasst von Heike am 28. Januar 2008
Das Personengebundene Pflegebudget (PGB) wird im Rahmen der Experimentierklausel des § 8 Abs. 3 SGB XI in 7 Regionen mit etwa 1.000 freiwillig teilnehmenden Pflegebedürftigen seit Oktober 2004 für etwa 4 Jahre erprobt.
Anders als die Geldleistung (§ 37 SGB XI) erhält der Pflegebedürftige gemäß Pflegestufe I-III das PGB in Höhe der Pflegesachleistung zu 100 % ausgezahlt. Bisher ist die Auszahlung der Pflegesachleistung im Rahmen des Persönlichen Budget für Behinderte nur in Form von Gutscheinen möglich.
Hinsichtlich der Verwendung stellt das PGB einen Zwitter aus bisheriger Geld- und Sachleistung dar. Neben den bisher als Sachleistung bezogenen so genannten Verrichtungen gemäß § 14 SGB XI kommen auch alle anderen Leistungen mit Pflegebezug in Betracht.
Konkret können aus dem Budget Leistungen wie Einkaufen, die Wohnung reinigen, Vorlesen sowie die Begleitung auf Spaziergängen und Besorgungen – gemäß Hilfeplan – finanziert werden.
Der Nachweis des Pflegebezugs unterscheidet das PGB von der reinen Geldleistung (Pflegegeld) ohne Zweckbindung.
Die Quelle und weitere Informationen zu diesem Modellprojekt finden Sie hier: www.pflegebudget.de

