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Das Personengebundene Pflegebudget

Verfasst von Heike am 28. Januar 2008

Das Personengebundene Pflegebudget (PGB) wird im Rahmen der Experimentierklausel des § 8 Abs. 3 SGB XI in 7 Regionen mit etwa 1.000 freiwillig teilnehmenden Pflegebedürftigen seit Oktober 2004 für etwa 4 Jahre erprobt.

Anders als die Geldleistung (§ 37 SGB XI) erhält der Pflegebedürftige gemäß Pflegestufe I-III das PGB in Höhe der Pflegesachleistung zu 100 % ausgezahlt. Bisher ist die Auszahlung der Pflegesachleistung im Rahmen des Persönlichen Budget für Behinderte nur in Form von Gutscheinen möglich.

Hinsichtlich der Verwendung stellt das PGB einen Zwitter aus bisheriger Geld- und Sachleistung dar. Neben den bisher als Sachleistung bezogenen so genannten Verrichtungen gemäß § 14 SGB XI kommen auch alle anderen Leistungen mit Pflegebezug in Betracht.
Konkret können aus dem Budget Leistungen wie Einkaufen, die Wohnung reinigen, Vorlesen sowie die Begleitung auf Spaziergängen und Besorgungen – gemäß Hilfeplan – finanziert werden.
Der Nachweis des Pflegebezugs unterscheidet das PGB von der reinen Geldleistung (Pflegegeld) ohne Zweckbindung.

Die Quelle und weitere Informationen zu diesem Modellprojekt finden Sie hier: www.pflegebudget.de

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