Eine Bewohnerin klagte gegen einen Heimbetreiber, der in seinem Heimvertrag für Zeiten vorübergehender Abwesenheit der Heimbewohner auf den „jeweils gültigen Landesrahmenvertrag“ verwies. In der Klage forderte die Heimbewohnerin aufgrund eines fünfwöchigen Krankenhausaufenthaltes ihren geleisteten Eigenanteil zurück.
Die Klage hatte vor dem Amtsgericht Neuruppin Erfolg. Nach der Entscheidung des Gerichtes muss im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit der Bewohner eine konkrete Regelung angegeben sein, ob und in welchem Umfang ersparte Aufwendungen erstattet werden.
Zweifel bei der Auslegung des Heimvertrages gehen zu Lasten des Heimträgers.
Der Vertrag enthielt zwar einen Verweis auf den Rahmenvertrag zu einer Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners. Diese Aussage ist aber bereits für einen durchschnittlich begabten Leser weitestgehend unverständlich, und damit erst Recht für einen Heimbewohner.
Der Heimträger muss daher den Eigenanteil an die Bewohnerin zurückzahlen.
Amtsgericht Neuruppin, AZ.: 42 C 112/07

