Das Geld für die zusätzlichen Betreuungsleistungen wird in „Grundbetrag“ und „erhöhter Betrag“ gegliedert.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll für die Empfehlung des MDK zur Bemessung der Höhe der Betreuungsbeträge einheitliche Maßstäbe in Richtlinien festlegen.
Der Personenkreis nach § 45 a SGB XI (erheblicher Betreuungsbedarf) muss jetzt zusätzlich in 2 Gruppen unterteilt werden:
- eine Gruppe mit im Verhältnis geringerem allgemeinem Betreuungsbedarf, die den so genannten „Grundbetrag“ in Höhe von bis zu 100 € monatlich erhält, und
- eine Gruppe mit einem im Verhältnis höheren allgemeinen Betreuungsbedarf, die den so genannten „erhöhten Betrag“ von bis zu 200 € monatlich erhält.
- Im Interesse einer flexiblen Inanspruchnahme der Leistung wird es möglich sein, den Leistungsanspruch, soweit er im laufenden Kalenderjahr nicht verbraucht wird, noch bis zur Mitte des Folgejahres einsetzen zu können.
Um sicherzustellen, dass die Richtlinien bereits ab 1. Juli 2008 von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung angewandt und in ihren Empfehlungen genutzt werden können, ist in § 122 des Gesetzentwurfs bestimmt worden, dass die Richtlinien bis zum 30.06.2008, also noch vor der Aufgabenwahrnehmung, vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen erarbeitet werden müssen.

