Wenn Ihr Angehöriger aufgrund einer Demenz eine eingeschränkte Alltagskompetenz hat, hat er ab dem 01.07.08 – unabhängig von der Anerkennung einer Pflegestufe – Anspruch auf Betreuungsgeld von der Pflegekasse.
Je nach Ausprägung der Demenz besteht ein Anspruch auf 1200 bzw. 2400 € im Jahr.
Um an dieses Geld zu gelangen, müssen Sie oder Ihr Angehöriger einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse entscheidet dann zusammen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) über den Antrag.
Wenn es schon ein Gutachten des MDK gibt, kann dies ausreichen. Ist das nicht der Fall, kommt ein Gutachter des MDK zum Betroffenen nach Hause, um festzustellen, wie groß der Betreuungsbedarf ist.
Ob ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf“ vorliegt, wird anhand eines Kriterienkatalogs bestimmt. Darin sind 13 Einzelaspekte wie z. B.
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs,
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen oder
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
in 2 Bereiche zusammengefasst.
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