Bisher wurden Deckenlifter als Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI finanziert. Sie waren damit keine Leistung der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung und die Leistung war auf auf 2.557,00 € begrenzt. Dieser Rechtsauffassung waren auch verschiedene Sozialgerichte.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich jetzt mit der Thematik befasst und entschieden:
Deckenlifter müssen als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung angesehen werden. Damit kippte das BSG die bisherige „Kostendeckelung“ auf 2.557,00 € im Rahmen der Wohnungsanpassung.
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