Deckenlifter sind Hilfsmittel-Leistung der Kranken- bzw. Pflegeversicherung
Verfasst von Heike am 20. Juni 2008
Bisher wurden Deckenlifter als Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI finanziert. Sie waren damit keine Leistung der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung und die Leistung war auf auf 2.557,00 € begrenzt. Dieser Rechtsauffassung waren auch verschiedene Sozialgerichte.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich jetzt mit der Thematik befasst und entschieden:
Deckenlifter müssen als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung angesehen werden. Damit kippte das BSG die bisherige „Kostendeckelung“ auf 2.557,00 € im Rahmen der Wohnungsanpassung.
Der Kostenträger (also die Kranken- oder Pflegekasse) muss jetzt die gesamten Kosten des Deckenlifters übernehmen, da es sich um ein Hilfsmittel handelt.
Das BSG begründete mündlich, dass die bisherigen Kriterien zur Abgrenzung von § 40 Abs. 1 und 4 SGB XI neu gestaltet und konkretisiert werden müssen. Denn Deckenlifter seien von der konkreten Wohnsituation des Versicherten unabhängig. Denn sie können, trotz der Befestigung der Deckenschienen, bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden.
Es ist also jeweils zu klären, welchem Zweckbezug die Versorgung mit einem Deckenlifter schwerpunktmäßig dient. Also dem Behinderungsausgleich oder der Pflegeerleichterung, weil sich daran die Zuständigkeit für die Kostenübernahme orientiert.
BSG-Urteil vom 12. Juni 2008; Az.: B 3 KR 6/07 R
Mit bestem Dank für den Hinweis an den Fachberater für Sozialversicherung, Ulrich Männing, www.ulrich-maenning.de

