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Eingeschränkte Alltagskompetenz: Grund- oder erhöhter Betreuungsbetrag? – Richtlinie steht fest

Verfasst von Heike am 7. Juli 2008

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) empfiehlt in seinem Gutachten, ob Pflegebedürftige den Grundbetrag von monatlich 100 Euro oder den erhöhten Betreuungsbetrag von 200 Euro bekommen (siehe auch HIER).

Wie das Begutachtungsverfahren aussieht, regelt die „Richtlinie zur Feststellung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs„, die vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt worden ist.

Anspruch auf Betreuungsgeld haben Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III, und auch Personen mit einem Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I.

Auch die Bewohner von Pflegeheimen, die an einer dementiellen Erkrankung leiden, werden ein Mehr an Leistungen erhalten: Für je 25 Demenzkranke soll es künftig eine zusätzliche Betreuungskraft geben.

Wer erhält die Leistung?
Der Kriterienkatalog enthält insgesamt 13 Einzelaspekte, die Aufschluss darüber geben, ob ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf“ vorliegt. Das sind:

  1. Weglauftendenz
  2. Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen
  3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen
  4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten
  5. in der Situation nicht angemessenes Verhalten
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  7. Unfähigkeit zur Kooperation aufgrund einer Depression oder Angststörung
  8. Beeinträchtigung des Gedächtnisses und herabgesetztes Urteilsvermögen, die zu Problemen bei der Alltagsbewältigung führen
  9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
  10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
  12. ausgeprägt labiles und unkontrolliertes emotionales Verhalten
  13. Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit aufgrund einer nicht therapierbaren Depression

Für den Anspruch auf den monatlichen Grundbetrag von 100 € muss eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ vorliegen. Dazu müssen 2 verschiedene der o. g. Kriterien mit „ja“ beantwortet werden. Mindestens einmal muss ein Kriterium aus den Bereichen 1 bis 9 positiv beantwortet werden.

Den erhöhten Betreuungsbedarf in Höhe von 200 € erhalten Antragsteller, wenn zusätzlich zu den o. g. genannten Kriterien mindestens einmal bei den Aspekten 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „Ja“ angegeben wird.

Unbürokratische Übergangsregelungen
Bisher gab es für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz den zusätzlichen Betreuungsbetrag von Höhe  von bis zu 460 € pro Jahr, wenn der MDK eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt hatte. Erhält jemand diesen zusätzlichen Betreuungsbetrag, bekommt er künftig den monatlichen Grundbetrag ohne neuerliche Prüfung.

Ähnlich unbürokratisch soll verfahren werden, wenn eine Prüfung der Alltagskompetenz im Einstufungsgutachten bereits vorgenommen wurde und jetzt der erhöhte Betrag von bis zu 200 € monatlich beantragt wird. Dann prüft zunächst die Pflegekasse nach Aktenlage.
Wenn die Voraussetzungen für den erhöhten Betreuungsbetrag vorliegen, gewährt die Pflegekasse den erhöhten Betrag von bis zu 200 €. Eine Begutachtung durch den MDK wird nur bei Versicherten notwendig sein, die bisher keine Pflegeleistungen beantragt haben.
Diese Umsetzungsempfehlung gilt zunächst nur 1,5 Jahre, also bis zum 31. Dezember 2009.

10 Antworten zu “Eingeschränkte Alltagskompetenz: Grund- oder erhöhter Betreuungsbetrag? – Richtlinie steht fest”

  1. C. Gawrosch sagte

    Es hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen:

    „Den erhöhten Betreuungsbedarf in Höhe von 400 € erhalten Antragsteller, wenn zusätzlich zu den o. g. genannten Kriterien mindestens einmal bei den Aspekten 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „Ja” angegeben wird.“

    Ich glaube, da sollte 200 € stehe…?

    Mfg
    C.Gawrosch

  2. Heike sagte

    Hallo Herr / Frau Gawrosch,
    DANKE!!!! Ja, das war ein Tippfehler, den ich ganz schnell korrigiert habe.
    Die eigenen Fehler übersieht man eben schnell. ;-)
    Danke nochmal, Heike

  3. Maria Neumann sagte

    Frage:

    Die Leistungen für den erhöhten Betreuungsbedarf bei eingeschränkter Alltagskompetenz sind das Geldleistungen, die zur Verfügung gestellt werden z.B. bei stundenweiser Betreung durch eine privat engagierte Pflegerin ? Oder was ist genau darunter zu verstehen ?

    Vielen Dank für Info im voraus

    M. Neumann

  4. Heike sagte

    Hallo Frau Neumann,
    das Betreuungsgeld wird nur gezahlt, wenn so genannte „qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen“ in Anspruch genommen werden.
    Das sind folgende Leistungen:
    1. Tages oder Nachtpflege,
    2. Kurzzeitpflege,
    3. zugelassene Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
    4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.

    Welche Einrichtungen / Anbieter in Ihrer Region infrage kommen, können Sie i. d. R. bei Ihrere Pflegekasse oder den Wohlfaqhrtsverbänden Ihrer Region erfahren.

    Selbst beschaffte Pflegepersonen, die stundenweise (zeitweise) die Pflege und Betreuung übernehmen, können Sie – nur wenn eine Pflegestufe besteht – über die Verhinderungspflege finanzieren.
    Freundliche Grüße
    Heike Bohnes

  5. S. Werft sagte

    Ich habe 2 Pflegekräfte für die private Pflege meiner Mutter. Stufe III. Aphasie , Hemiparese re und Spastik li Bein, Schluckneschwerden, daher Sonde.
    Bewilligung der zusätzlichen 460,00 €.
    Da meine Mutter nicht im herkömmlichen Sinne dement ist, wollte ich das Geld für die vorhandenen Pflegekräfte nehmen, um nicht noch eine 3.Dame ( Laienpflegerin) in meinem Haus zu haben wenn ich arbeiten gehe. Außerdem wäre es schwierig, die Dame einzuarbeiten. Es ist der AOK nicht möglich gewesen, das zu gestatten, da eben nur Laienkräfte( ohne Pflegekenntnis! )in den Genuss kommen, das Geld zu verdienen.Die bei de AOK haben meine Bedenken nicht mal begriffen.Die Verhinderungspflege hatte ich ausgeschöpft, so mußte ich dann Urlaub nehmen und das Geld verfiel.

  6. Heike sagte

    Hallo S.,
    ich kann Ihren Gedankengang und die Bedenken sehr gut verstehen. Aber wofür das Geld ausgegeben werden darf, das ist vom Gesetzgeber tatsächlich sehr eng geregelt.

    Lassen Sie sich von Ihrer AOK doch mal eine Liste der so genannten „qualitätsgesicherten niedrigschwelligen Angebote“, die es in Ihrer Region gibt, geben. Dann setzen Sie sich mit den Anbietern in Verbindung und reden mit ihnen, was genau sie Ihnen für das Betreuungsgeld bieten können.

    In unserer Region werden zwar auch „nur Betreuungskräfte“ eingesetzt (wie es das Gesetz verlangt), diese sind aber enstprechend geschult. Und vielleicht finden Sie ja doch noch eine Alternative, die Sie über die (jetzt) 1200 € jährlich abrechnen können.

    Sie können das Geld seit dem 01.07.08 auch bis zu 6 Monate ansparen und dann für eine Kurzzeitpflege u. ä. nutzen….
    Grüße Heike Bohnes

  7. Patrick sagte

    Gibt es die Leistung für die eingeschränkte Alltagskompetenz in erhöhtem Maße auch für Pflegeheime oder erhalten Pflegeheime nur den normalen Satz von den ca. 100 Euro?
    Danke

    • Heike sagte

      Hallo Patrick,
      Pflegeheime erhalten pro 25 Bewohner mit erheblichem Betreuungsbedarf eine Refinanzierung für 1 Vollzeitstelle einer zusätzlichen Betreuungskraft.
      Gruß Heike

  8. barbara sagte

    Liebe Heike, nach meiner letzten Mail habe ich hier deinen Bericht:

    Eingeschränkte Alltagskompetenz: Grund- oder erhöhter Betreuungsbetrag? – Richtlinie steht fest

    nochmal gelesen und finde, es steht alles Wichtige drin.
    Zu meinen weiteren Veranstaltungen werde ich deinen Link mitnehmen und die Menschen bitten, hier nachzulesen.

  9. Rita sagte

    Hallo,

    also ich habe die Sache mit den zusätzlichen Leistungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nicht so recht verstanden, auch wenn ich es immer wieder lese. Für was bzw. für wen kann ich das zusätzliche Geld, nach der Bewilligung, denn bekommen? Kann ich es nun für einen Laien nutzen, der sich um meine Mutter kümmert, während ich es nicht kann oder bekommt das Geld ausschließlich der Pflegedienst? Was heißt z. B. „ansparen“ und für die Kurzzeitpflege nutzen? Vielen Dank für eure Antworten.

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