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Erlaubnis zur Rechtsberatung 5. Teil

Verfasst von Heike am 15. August 2008

Zum 01.07.2008 ist nicht nur das Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten. Auch das Rechtsdienstleistungsgesetz ist zu diesem Datum an den Start gegangen.

Nun hatte ich seit dem 15.10.2007 eine Erlaubnis als „Rentenberaterin auf dem Fachgebiet der gesetzlichen Pflegeversicherung“ nach dem Rechtsberatungsgesetz. Mit dieser Erlaubnis darf ich auch als Nicht-Juristin Rechtsberatung im Bereich der Pflegeversicherung durchführen.

Wegen des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) blieb es mir aber nicht erspart, zum 01.07.2008 einen erneuten Antrag zu stellen. Diesmal musste ich die Registrierung nach dem RDG im Rechtsdienstleistungsregister beantragen. Andernfalls wäre meine Erlaubnis zum 31.12.2008 erloschen.

Also habe ich meinen Antrag Ende Juni an das Oberlandesgericht Köln, das jetzt zuständig ist, geschickt. Und natürlich ist das nicht problemlos „durchgegangen“. Das hätte mich ja auch gewundert.
Allerdings musste ich nur meine Vermögensschadenhaftpflicht (die ich extra für diese Tätigkeit benötige) an das neue RDG anpassen (lassen).

Und jetzt bin ich registriert. Ich darf also weiterhin Rechtsdienstleistungen im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung anbieten. Ich bin froh, dass das nicht wieder 9 Monate gedauert hat, wie mein erster Antrag….

Meinen Eintrag im Rechtsdienstleistungsregister können Sie HIER finden.

Wer sich für die ganze Geschichte interessiert, der kann sich anhand der nachfolgenden Links gerne ein Bild vom ersten Antragsverfahren machen:

  1. Bürokratiedschungel Deutschland
  2. Nettes Gespräch
  3. Bürokratie 2. Teil
  4. Geschafft

Eine Antwort zu “Erlaubnis zur Rechtsberatung 5. Teil”

  1. Hexe sagte

    Hallo Heike,
    Glückwunsch zur Registrierung
    sagt die Hexe

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