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Nutzen Sie die 150-%-Regelung für teilstationäre Pflege

Verfasst von Heike am 29. Dezember 2008

Das Fachmagazin des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA) „PRO ALTER“ beleuchtet in der Ausgabe 4 / 2008 die Chancen der teilstationären Betreuung und Versorgung nach der Pflegereform.

Das Ergebnis verwundert nicht: Tagespflege-Einrichtungen und ihre Gäste gehören demnach zu den Gewinnern der Pflegereform 2008.

Diese Entwicklung wird vom KDA begrüßt. Denn die Tagespflege entlastet auf der einen Seite pflegende Angehörige und bietet den Pflegebedürftigen Aktivierung und die Möglichkeit, mit anderen Menschen in Kontakt zu kommen. Zudem leistet die Tagespflege einen wichtigen Beitrag, die Aufnahme in ein Pflegeheim zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

Laut Meinolf Moldenhauer, dem Pflegeexperten des GKV-Spitzenverbandes war jedoch war der Anteil, den die Tagespflege in den pflegerischen Versorgungsstrukturen bisher eingenommen hat, gering. Ein naheliegender Grund ist wahrscheinlich ökonomischer Natur. Denn Bis zum 30. Juni 2008 wurden die Leistungen der Tagespflege in vollem Umfang auf den jeweiligen Sachleistungsanspruch angerechnet. Das heißt andere Leistungen, wie z. B. das Pflegegeld wurden um den Anteil gekürzt, um den die Tagespflege in Anspruch genommen wurde. Je nach Umfang der Inanspruchnahme verlor der Betroffene seinen Anspruch auf das Pflegegeld.

Noch kaum bekannt: Die 150-%-Regelung im teilstationären Bereich

Die für die Tagespflege verbrauchten Mittel standen also für andere Pflegeaufwendungen nicht mehr zur Verfügung. Das ist seit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 anders geworden: Denn seit der Pflegereform haben Pflegebedürftige, die teilstationäre Pflege in Anspruch nehmen, einen entscheidenden Vorteil: Auch bei voller Inanspruchnahme des Leistungsbudgets für die Tagespflege stehen ihnen noch 50 % der Sachleistung oder des Pflegegeldes zur Verfügung.

Nehmen Sie die Leistungen der Tagespflege nur zu 50 % in Anspruch, behalten Sie den vollen Sachleistungsanspruch bzw. den vollen Pflegegeldanspruch.

Das heißt, ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II hat Anspruch auf Tagespflege von 980 € im Monat. Wenn er davon 490 €, also 50 %, in Anspruch nimmt, hat das keine Auswirkung seine übrigen Leistungsansprüche.

Für 490 € können Sie – je nach regionalem Preisniveau – ca. 7 bis 9 Tage in einer Tagespflege-Einrichtung finanzieren.

Zusätzlich können Sie auch noch das Betreuungsgeld für Pflegebedürftige mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45 a des Pflegeversicherungsgesetzes für Tagespflege nutzen.

Hinweis: Sie können eine Übersicht mit Berechnungsbeispielen zur 150-%-Regelung für die Pflegestufen 1 bis 3 HIER herunterladen. Zum Öffnen der Beispiel-Berechnungen fordern Sie bitte unverbindlich per E-Mail das kostenlose Kennwort an.

2 Antworten zu “Nutzen Sie die 150-%-Regelung für teilstationäre Pflege”

  1. Bitte um das kostenlose Kennwort für die 15%-Regelung für teilstationäre Pflege

  2. Heike sagte

    Hallo Herr Mötzing,
    das Kennwort ist auf dem Weg zu Ihnen.
    Freundliche Grüße
    Heike Bohnes

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