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Anspruch auf schnelle Entscheidung des Gerichts

Verfasst von Heike am 28. Mai 2009

Wenn ein Leistungsträger, z. B. die Krankenkasse eine Leistung verweigert, können Sie nach dem abgelehnten Widerspruch vor das Sozialgericht ziehen. Leider dauern Gerichtsverfahren oft recht lange und nicht immer geht es um Anträge, die lange aufgeschoben werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 25.02.2009 nun bekräftigt, dass der Kläger Anspruch auf den sogenannten Eilrechtsschutz hat, wenn ihm ansonsten schwere Nachteile drohen (Az: 1 BvR 120/09).
Wenn das Gericht im eilverfahren die Sachlage nicht vollständig aufklären kann, muss es anhand einer „Folgenabschätzung“ entscheiden.

Dabei müssen die Grundrechte insbesondere das Recht der Menschenwürde, berücksichtigt werden. Je schwerer die Belastung des Betroffenen durch eine Rückstellung der Entscheidung seien, desto weniger dürfe diese erfolgen. Das heißt, dass ein Anspruch auf eine vorläufige Regelung besteht, wenn der tatsächliche Anspruch erst im später stattfindenden Hauptverfahren geklärt werden kann.

Dies ist in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) geregelt:
Es besteht ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Betroffenen entstehen, die durch das Hauptverfahren nicht mehr beseitigt werden können.

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