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Informationen und Geschichten aus dem Alltag einer Pflegesachverständigen

Archiv für 'MDK/MDS' Kategorie


Wie die verbraucherfreundliche Qualitätsbewertung von Pflegeeinrichtungen aussehen könnte

Verfasst von Heike am 22. Juli 2008

Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz sieht vor, dass spätestens ab Beginn des Jahres 2009 die Qualitätsberichte des MDK zu den Pflegeinrichtungen veröffentlicht werden.

Wie diese Qualitätsinformation aussehen wird, soll im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2008 festgelegt werden. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat in Kooperation mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz ein gemeinsames Projekt „Verbraucherfreundliche Qualitätsberichte in der Pflege - Anforderungen an Inhalte und Darstellungsform” gestartet.

Dieses Projekt wird von dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz finanziell gefördert. Es soll die Entscheidungsfindung, wie die Qualitätsberichte veröffentlicht werden sollen, unterstützen.

Ein erster Entwurf zum verbraucherfreundlichen Bericht ist jetzt als Beispiel im Internet veröffentlicht worden: Den Rest des Beitrags lesen »

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So kommen Sie an das neue Betreuungsgeld für Demenzerkrankte

Verfasst von Heike am 6. Juni 2008

Wenn Ihr Angehöriger aufgrund einer Demenz eine eingeschränkte Alltagskompetenz hat, hat er ab dem 01.07.08 – unabhängig von der Anerkennung einer PflegestufeAnspruch auf Betreuungsgeld von der Pflegekasse.


Je nach Ausprägung der Demenz besteht ein Anspruch auf 1200 bzw. 2400 € im Jahr.

Um an dieses Geld zu gelangen, müssen Sie oder Ihr Angehöriger einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse entscheidet dann zusammen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) über den Antrag.

Wenn es schon ein Gutachten des MDK gibt, kann dies ausreichen. Ist das nicht der Fall, kommt ein Gutachter des MDK zum Betroffenen nach Hause, um festzustellen, wie groß der Betreuungsbedarf ist.

Ob ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf“ vorliegt, wird anhand eines Kriterienkatalogs bestimmt. Darin sind 13 Einzelaspekte wie z. B.

  • Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs,
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen oder
  • tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

in 2 Bereiche zusammengefasst.

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Das sollten Sie über die Hospizpflege wissen

Verfasst von Heike am 16. Mai 2008

Die Hospizpflege erhalten Patienten, die an einer unheilbaren Krankheit leiden, die bereits so weit fortgeschritten ist, dass nur noch eine geringe Lebenserwartung besteht.

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Hospizarbeit ist die Sterbebegleitung. Diese Begleitung beinhaltet die emotionale Unterstützung der Sterbenden und ihrer Angehörigen und hilft bei der Auseinandersetzung mit dem bevorstehenden Tod. Damit soll Betroffenen eine Möglichkeit gegeben werden, Tod und Trauer mit einer neuen und hoffnungsvollen Sicht zu begegnen.

Bestandteil der Hospizarbeit ist die palliative Pflege und Medizin. Beides ist darauf ausgerichtet, Schmerzen und andere Beschwerden, die in der letzten Lebensphase auftreten können, zu behandeln und zu lindern und dadurch die Lebensqualität sterbender Menschen zu verbessern.

Die Hospizpflege wird im häuslichen Bereich oder stationär in einem Hospiz erbracht.

Stationäre Hospize
Hospize sind Einrichtungen mit in der Regel wenigen Betten, in denen die Kranken rund um die Uhr versorgt werden. Es kann aber auch sein, dass die Betreuung im Hospiz nur tagsüber oder nur nachts erfolgt und die Kranken in der übrigen Zeit in ihrer häuslichen Umgebung bleiben.

In der Hospizpflege geht es darum, schwer kranken Menschen einen individuellen und selbstbestimmten letzten Lebensabschnitt zu ermöglichen. Deshalb spielt in Hospizen ehrenamtliche Mitarbeit eine große Rolle. Gut vorbereitete freiwillige Helfer arbeiten eng mit Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern und Pflegekräften zusammen.

Ambulante Hospizpflege
Die Hospizpflege in der häuslichen Umgebung ergänzt die Arbeit der ambulanten Dienste durch ein Angebot an palliativer Pflege und psychosozialer Begleitung und Betreuung Sterbender in ihrer Wohnung. Angehörige erhalten Anleitung, Beratung und Unterstützung in Form der Hilfe zur Selbsthilfe.

Die Voraussetzungen für die Hospizpflege
Ein Anspruch auf Hospizpflege besteht in der Regel, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • es besteht eine „sich verschlimmernd verlaufende“ Krankheit in einem bereits weit fortgeschrittenen Stadium,
  • bei der vorliegenden Krankheit ist eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung erforderlich,
  • es besteht nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten und
  • eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder der Familie ist nicht möglich.
  • der behandelnde Arzt bestätigt in einem Attest die Notwendigkeit der Hospizpflege.

Die Möglichkeit zur Kostenübernahme (medizinische Notwendigkeit) wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft.

Zuschuss der Krankenkasse
Die Höhe der Leistung durch die Kasse sind in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt. Bleibt nach Abzug des Hospiz-Anteils und des Krankenkassen-Zuschusses noch ein Restbetrag, muss der Versicherte diesen Betrag als Eigenanteil aufbringen.
Ist ein Versicherter pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes, zahlt die Pflegekasse den Betrag, den sie für seine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim übernehmen würde.

Sonstige Leistungen der Krankenkasse
Die während der Hospizversorgung notwendigen Arzneimittel werden dem Patienten weiterhin von seinem Hausarzt verordnet (die üblichen gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteile hat der Versicherte zu tragen), die Einnahme wird vom Hospiz überwacht.

Weitere Informationen über die Hospizversorgung erhalten Sie von der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz.
Ein Hospiz in Ihrer Nähe finden Sie über Medizinauskunft. Hier haben Sie die Möglichkeit, z. B. auch nach Postleitzahlen zu suchen. Sie erhalten dann (je nach Region) eine recht umfangreiche Ergebnisliste aus dem Umkreis.

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Tipps zum Pflegetagebuch

Verfasst von Heike am 15. November 2007

Im Widerspruchsverfahren bitten die Pflegekassen ihre Versicherten oft, ein Pflegetagebuch zu führen.
Anhand dieses Tagebuches soll dann ermittelt werden, ob die Pflegeeinstufung angemessen war oder eine Neubegutachtung sinnvoll ist.

Die häufigsten Fehler beim Ausfüllen des Pflegetagebuchs
Natürlich weiß der Laie nicht, worauf es bei der Einstufung genau ankommt. Die häufigsten Fehler sind daher:

  • Die Pflegeperson legt ihren Schwerpunkt bei den Inhalten auf hauswirtschaftliche Verrichtungen.
  • Kleine Hilfestellungen, wie das erstmalige Öffnen einer Flasche oder das Nachgießen von Getränken werden vergessen.
  • Gründe, die eine Hilfestellung verlängern, z. B. Schwerhörigkeit, starkes Übergewicht der pflegebedürftigen Person oder enge räumliche Verhältnisse werden nicht erwähnt.
  • Die notwendige, wiederholte Aufforderung und Motivation zu essen oder zu trinken wird vergessen.
  • Das Richten der Bekleidung nach einem selbstständigen Toilettengang wird nicht erwähnt.
  • Hilfestellungen beim Aufstehen aus dem Sessel, um z. B. zur Toilette oder zum Essen zu gehen.
  • Das Händewaschen vor oder nach dem Essen von Haupt- und Zwischenmahlzeiten.

Beachten Sie diese 6 Tipps:

  1. Die hauswirtschaftlichen Hilfestellungen, z. B. Kochen, spülen, Wäsche waschen, spielen bei der Pflegeeinstufung eine unwesentliche Rolle. Verzichten Sie darauf, diese ausgibig zu beschreiben. Das ist also vergebene Liebesmüh.
  2. Achten Sie ganz besonders auf die kleinen, ganz alltäglichen Hilfestellungen, wie z. B. das Einschenken von Getränken und die Bereitstellung von Zwischenmahlzeiten wie klein geschnittenes Obst.
  3. Sturzgefährdung, hohes Übergewicht, starke Schwerhörigkeit, Steifigkeit großer Gelenke und enge räumliche Verhältnisse sind im Zusammenhang mit den so genannten “Verrichtungen des täglichen Lebens” Pflegeerschwernisse, die die Pflegedauer verlängern.
  4. Behandlungspflegerische Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Grundpflege stehen, z. B. die Verabreichung von Schmerzmedikamenten, damit die Pflege überhaupt durchgeführt werden kann, oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse 2, Wickel oder Einreibungen usw. sind Pflegeerschwernisse, wenn sie im Zusammenhang mit der Grundpflege erbracht werden müssen, verlängern ebenfalls die Pflegedauer und gelten als Erschwernisse.
  5. Geben Sie nicht an, dass der Pflegebedürftige gar nichts mehr kann und Sie alles übernehmen. Lassen Sie den Pflegebedürftigen erst einmal selbst Verrichtungen durchführen, soweit es geht und übernehmen Sie dann die Vollendung oder Teile der Pflege. - Das nennt sich aktivierende Pflege und dauert länger, als eine Vollübernahme.
  6. Manche Frauen haben einen Frauenbart, der regelmäßig - nicht unbedingt täglich - rasiert werden muss. Vergessen Sie keinesfalls, Leistungen zu erwähnen, die Sie nicht täglich erbringen. Diese werden nämlich vom Gutachter auf eine tägliche Pflegezeit umgerechnet.

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